Der Burgenländische Landes-Rechnungshof (BLRH) überprüfte auf Antrag des Grünen Landtagsklubs die Umsetzung von Businessparks im Burgenland im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2023. Der BLRH kritisierte unter anderem, dass keine spezifische Strategie für die Umsetzung der Businessparks bestand. Zudem nahm das Land Burgenland seine Rolle als Aufsichtsbehörde bei einem Flächenwidmungsverfahren nicht ausreichend wahr.
Ergebnisse der Prüfung
Der BLRH kritisierte, dass eine eigene Strategie für die Businessparks fehlte. Die Eigentümerstrategie für die Wirtschaftsagentur als Muttergesellschaft enthielt keine spezifischen oder messbaren Vorgaben für die Businessparks. Aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen Wirtschaftsförderung und Klimaschutz empfahl der BLRH auch Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes in die Strategie für die Businessparks aufzunehmen.
Wirtschaftliche Entwicklungen
Das zusammengerechnete Jahresergebnis der Businessparkgesellschaften lag in Summe zwischen rund 290.000 Euro und rund 7,51 Millionen Euro. Die Businessparkgesellschaften steigerten ihr Eigenkapital von etwa 27,36 Millionen Euro auf rund 30,57 Millionen Euro. Die Bilanzsumme betrug zum 31. Dezember 2023 rund 77,54 Millionen Euro. Im Bereich des Rechnungswesens kritisierte der BLRH die Verbuchung von Umsätzen sowie Lieferungen und Leistungen im falschen Geschäftsjahr und den uneinheitlichen Ausweis von Grundstücken und Bauten in der Bilanz.
Kooperationsverträge und Finanzierungen
Mit Ausnahme der BP Nickelsdorf schlossen alle Businessparkgesellschaften Kooperationsverträge mit den beteiligten Gemeinden ab. Die Gesellschaften finanzierten die Aufschließung der Flächen sowie den Grundstückserwerb vor, während die Gemeinden Investitionszuschüsse leisteten. Beim BP Mittelburgenland war der Kooperationsvertrag zum 31. Dezember 2023 noch nicht rechtswirksam, Investitionen und Kreditaufnahmen wurden jedoch bereits getätigt.
Mangelhafter Umweltbericht
Beim Flächenwidmungsverfahren in Rudersdorf entsprach der Umweltbericht nicht den gesetzlichen Vorgaben, da dieser keine vertretbaren Alternativen wie z.b. andere Standorte darstellte.
Maßnahmen zur Mobilisierung unzureichend umgesetzt
Gesetzlich waren bei der Neuwidmung von Bauland verpflichtende Maßnahmen zur Mobilisierung vorausgesetzt – etwa eine Befristung der Widmung oder privatwirtschaftliche Vereinbarungen. Die Gemeinde Steinberg-Dörfl nahm eine Befristung der Widmung als Mobilisierungsmaßnahme vor. Die Gemeinde Rudersdorf befristete die Widmung nicht. Die stattdessen getroffenen Maßnahmen entsprachen jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der BLRH kritisierte, dass das Land Burgenland als zuständige Aufsichtsbehörde weder eine Befristung der Widmung noch rechtskonforme privatwirtschaftliche Vereinbarungen der Gemeinde Rudersdorf
einforderte. Infolgedessen hätte es die Genehmigung des Flächenwidmungsplans für Rudersdorf nicht erteilen dürfen.