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Der Landes-Rechnunghof

Der Landes-Rechnungshof ist Organ des Landtages. Er ist zur Unterstützung des Landtages bei der dem Landtag verfassungsrechtlich obliegenden Gebarungskontrolle als den finanziell wirksamen Teil der Tätigkeit des Landes berufen.

Bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben ist der Landes-Rechnungshof an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und nur dem Landtag verantwortlich. Dies wird durch die entsprechenden Rechtsgrundlagen, das Landes-Rechnungshofgesetz und die Bestimmungen in der Landesverfassung garantiert. Zusätzlich hat sich der Landes-Rechnungshof eine Geschäftsordnung gegeben und seine strategische Ausrichtung festgelegt.

Aus der Stellung des Landes-Rechnungshofes ergibt sich, dass er den geprüften Stellen keine Weisungen erteilen kann. Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Sachkenntnis verleihen seinen Prüfungsfeststellungen und Empfehlungen jedoch zusätzliches Gewicht. Die Berichterstattung über die Ergebnisse aus den Überprüfungen des Landes-Rechnungshofes erfolgt nicht nur an den Landtag und die Landesregierung, sondern auch an die Öffentlichkeit.

Die Prüfungsfelder des Landes-Rechnungshofes sind überall, wo öffentliche Mittel verwaltet werden. Er wahrt damit das Interesse der Steuerzahler hinsichtlich der sorgsamen Verwendung des aus Abgaben mitfinanzierten Landeshaushalts. Prüfungsmaßstab ist, ob die öffentlichen Mittel gesetzmäßig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig eingesetzt wurden.

Weder der Direktor noch die Bediensteten des Landes-Rechnungshofes dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Prüfung des Landes-Rechnungshofes unterliegen.

Dem Direktor des Landes-Rechnungshofes obliegt die Ausübung der Dienst- und Personalhoheit aller Bediensteten des Landes-Rechnungshofes. Weiters verhandelt er das Budget des Landes-Rechnungshofes direkt mit dem Landtag.