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Verschwiegenheit

Der Direktor des Landes-Rechnungshofes stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass über einzelne im Rahmen der Tätigkeit des Landes-Rechnungshofes bekannt gewordene Tatsachen sowie über Ergebnisse seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit bis zur endgültigen Berichterstattung an den Landtag Verschwiegenheit bewahrt wird; dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Stelle.

In Berichtfassungen oder sonstigen Schriftstücken, die veröffentlicht werden, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere auch im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.