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Prüfkunden

Dem Landes-Rechnungshof obliegen die in § 2 Bgld. Landes-Rechnungshofgesetz normierten Aufgaben.

Einerseits kann der BLRH die Landesamtsdirektion sowie die Abteilungen des Amtes der Bgld. Landesregierung und ihre Ämter und Anstalten prüfen.

Andererseits obliegen auch Fonds, Stiftungen, Beteiligungen des Landes bzw.Gemeinden und Unternehmen des Landes sowie auch Haftungen und Förderungen der Prüfkompetenz des Landes-Rechnungshofes. Gutachtertätigkeit kommt dem Landes-Rechnungshof bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und Sanitätskreisen zu.