Maßstäbe
Der Landes-Rechnungshof hat gemäß § 4 LRHG die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung
- ziffernmäßig richtig ist,
- mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie
- den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
Damit ist klargestellt, dass sich die Kontrolle durch den Landes-Rechnungshof nicht nur auf die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit der Gebarung erstreckt, sondern darüber hinaus auch eine Rechtmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle umfasst.
Die gute Zusammenarbeit mit Landtag, Landesregierung und dem Amt der Burgenländischen Landesregierung bildet die tragfähige Grundlage für eine effektive Kontrolle im Burgenland.