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Maßstäbe

Der Landes-Rechnungshof hat gemäß § 4 LRHG die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung

  1. ziffernmäßig richtig ist,
  2. mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie
  3. den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

Damit ist klargestellt, dass sich die Kontrolle durch den Landes-Rechnungshof nicht nur auf die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit der Gebarung erstreckt, sondern darüber hinaus auch eine Rechtmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle umfasst.

Die gute Zusammenarbeit mit Landtag, Landesregierung und dem Amt der Burgenländischen Landesregierung bildet die tragfähige Grundlage für eine effektive Kontrolle im Burgenland.