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Befugnisse

Der Landes-Rechnungshof ist berechtigt, zum Zwecke seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit:

  1. von den seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Stellen jederzeit schriftlich oder in sonstiger zweckmäßiger Weise alle erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen,
  2. durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der zu prüfenden Gebarung im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen (insbesondere Akten, Rechnungsbücher, Belege, Korrespondenzen, Verträge, Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen) Einsicht zu nehmen,
  3. die Übermittlung der genannten Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen,
  4. Lokalerhebungen selbst vorzunehmen, oder deren Durchführung zu veranlassen,
  5. Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören, wobei diese Personen dabei die ihnen obliegenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten wahrzunehmen haben.

Die überprüfte Stelle hat jedem oben angeführten Verlangen des Landes-Rechnungshofes unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig zu entsprechen. Dabei ist dem Landes-Rechnungshof insbesondere der Zugriff zu und das Kopieren von automationsunterstützt verarbeiteten Daten, die er zur Wahrnehmung der jeweiligen Prüfungsaufgabe benötigt, zu gewähren.

Wenn wegen spezieller Anforderungen der Aufbau eigener Kompetenz unwirtschaftlich erscheint, kann sich der Landes-Rechnungshof bei Ausübung seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit geeigneter externer Sachverständiger bedienen.