Die Einkommenserhebung - ein "ungeliebtes Kind" der öffentlichen Finanzkontrolle

Aber: Im Burgenland gehen die juristischen Uhren anders!

Ab 1983 ist in der öffentlichen und auch parlamentarischen Diskussion der Wunsch laut geworden, "Privilegien" bei der Funktionären der öffentlichen Wirtschaft "offenzulegen". Durch die Offenlegung sollte eine Eindämmung von als ungerecht hoch empfundenen Einkommen Einzelner bewirkt werden.
Weg und Ziel zu diesem "pekuniären Striptease" von vermeintlichen "Privilegienrittern" waren freilich verfehlt:
(1) Erstmals hat der Nationalrat mit einer Entschließung vom 29. November 1983 die Bundesregierung ersucht, "im Bereich der öffentlichen Wirtschaft die Verwirklichung verschiedener Maßnahmen zu bewirken", insbesondere Einkommenserhebungen durchzuführen und ihm darüber zu berichten. Zur Durchführung hat die Bundesregierung den Rechnungshof angesprochen. Bedenken gegen diese Heranziehung des Rechnungshofes zu einer anderen als der ihm wesensgemäßen Aufgabe einer Gebarungsüberprüfung wurden schon früh in dieser Zeitschrift veröffentlicht: Marlies Meyer, Datensammelstelle Rechnungshof? ÖHW 1986, S. 117ff. Mit der Einfügung von Art. 121 Abs. 4 B-VG durch BGBl. 685/1988 wurde dem Rechnungshof schließlich die "Lizenz zur Statistik" erteilt.

(2) Trotz dieser formellen Sanierung blieb das Ziel verfehlt, weil nur die "durch schnittlichen Einkommen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates" erfasst und veröffentlicht wurden, nicht aber die gemeinten "Ämterkumulierer" — etwa der Betriebsrat einer verstaatlichten Unternehmung, der Obmann der Gebietskrankenkasse und Abgeordneter zum Nationalrat ist (und so etwas gab es in der Realität noch geraume Zeit!).

Die Ausweitung der als "ungeliebtes Kind" vom Rechnungshof betreuten Einkommenserhebung durch das Bezügebegrenzungsgesetz 1997 auf eine namentliche Auflistung höherer Einkommen war in der Motivation verständlich, weil nur so das beabsichtigte Ziel einer Transparenz für unangemessen hohe Einkommensbezieher aus verschiedenen öffentlichen Kassen erreichbar war. Zugleich wurde jedoch von meldepflichtigen Unternehmungen (ORF u. a.) eine Reihe von höchstgerichtlichen Vefahren ausgelöst. Der VfGH hat hierbei eine Vorab-Entscheidung des EuGH eingeholt, der die Bestimmung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht bedenklich fand. Schließlich erklärte der österreichische VfGH den Rechnungshof zwar für legitimiert, die Daten einzuholen, aber aus Datenschutzgründen nicht befugt, diese zu veröffentlichen.

Gegen diese in der österreichischen Mentalität begründete Scheu vor "gläsernen Gehaltskonten" lässt sich einwenden, dass etwa in Schweden selbst die Steuerleistung von jedermann/frau einzusehen ist. In der Diskussion der Studien gesellschaft für Wirtschaft und Recht an der Universität Salzburg vom November 2006 zu dem Themenkreis "Geheirnnisschutz — Datenschutz — Informationsschutz" hat Walter Berka aus ähnlichen Überlegungen die Entscheidung des VfGH als nicht ausreichend begründet angesehen. Wenn es in Österreich gelänge, die Bewusstseinslage hinsichtlich der Einkommenstransparenz zu ändern, wäre nach der anläßlich einer Diskussion geäußerten Ansicht von Walter Schwab freilich zweckmäßigerweise anstelle der öffentlichen Finanzkontrolle die Finanzverwaltung zur Datensammlung und -veröffentlichung berufen.

Anzeichen, dass der Rechnungshof von der prüfungsfremden Aufgabe der Einkommenserhebung entlastet wird, sind allerdings nicht erkennbar.
Im Gegenteil: Was dem Rechnungshof seit 1983 erhebliches Arbeitsleid verursacht, sollte nach dem Willen des Landesparlaments in jüngerer Zeit auch dem Burgenländischen Landes-Rechnungshof Sorge bereiten. Hierzu hat sich der Direktor des Landes-Rechnungshofes Dipl.-Ing. Franz M. Katzmann — gemeinsam mit Rechtsanwalt MMag. Dr. Claus Casati — in den Juristischen Blättern, Heft 8/2006, S. 504ff ausführlich geäußert. Auf Wunsch des Genannten werden diese Ausführungen auszugsweise wiedergegeben, auf die Wiedergabe der Fußnoten wird jedoch verzichtet.
Wie eine gründliche und wohl begründete Untersuchung der überaus komplexen Rechtslage zeigt, ist das Ergebnis durchaus unterschiedlich:

(1) Für den Rechnungshof besteht die aufrechte Verpflichtung kraft besonderer Verfassungsbestimmung (Art. 121 Abs. 4 B-VG), zweijährlich eine statistische Einkommenserhebung für die öffentliche Wirtschaft durchzuführen, dem Nationalrat vorzulegen und zu veröffentlichen.
Die Verpflichtung zur namentlichen Auflistung höherer Monatsbezüge aus öffentlichen Mitteln ist laut höchstgerichtlicher Erkenntnisse nicht zu vollziehen.
(2) Für den Burgenländischen Landes-Rechnungshof fehlt eine verfassungsrechtlich begründete bzw. begründbare Verpflichtung zur Durchführung einer Einkommenserhebung.[...].