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(2) Trotz dieser formellen Sanierung blieb das Ziel verfehlt, weil nur die "durch schnittlichen Einkommen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates" erfasst und veröffentlicht wurden, nicht aber die gemeinten "Ämterkumulierer" — etwa der Betriebsrat einer verstaatlichten Unternehmung, der Obmann der Gebietskrankenkasse und Abgeordneter zum Nationalrat ist (und so etwas gab es in der Realität noch geraume Zeit!). Die Ausweitung der als "ungeliebtes Kind" vom Rechnungshof betreuten Einkommenserhebung durch das Bezügebegrenzungsgesetz 1997 auf eine namentliche Auflistung höherer Einkommen war in der Motivation verständlich, weil nur so das beabsichtigte Ziel einer Transparenz für unangemessen hohe Einkommensbezieher aus verschiedenen öffentlichen Kassen erreichbar war. Zugleich wurde jedoch von meldepflichtigen Unternehmungen (ORF u. a.) eine Reihe von höchstgerichtlichen Vefahren ausgelöst. Der VfGH hat hierbei eine Vorab-Entscheidung des EuGH eingeholt, der die Bestimmung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht bedenklich fand. Schließlich erklärte der österreichische VfGH den Rechnungshof zwar für legitimiert, die Daten einzuholen, aber aus Datenschutzgründen nicht befugt, diese zu veröffentlichen.
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