ÖHW Das öffentliche Haushaltswesen in Österreich - Jahrgang 49 (2008) Heft 1-2

Ein Fallbeispiel aus dem Burgenland

Es gehört zu den anerkannten Standards der öffentlichen Finanzkontrolle, das einzelne Prüfungshandlungen nicht ausschließlich nach dem unter eigener Verantwortung möglichst flächendeckend erstellten Programm durchgeführt werden, sondern auch auf Initiative des Parlaments, dem sie zugeordnet sind. Es entspricht dem Geist einer entwickelten Demokratie, dass neben der Parlamentsmehrheit auch näher bestimmte Minderheiten antragslegitimiert sind. Gegenstand einer solchen Prüfung können jedoch nur "bestimmte, genau begrente Vorgänge" sein, wie es der Ausschussbericht zum § 99 Abs. 2 des GOG des NR 1975 formuliert hat.
Ein dem Burgenländischen Landesrechnungshof übermittelter Antrag einer Landtagsfraktion veranlasste den LRH im Mai 2007 zur Bekanntgabe einer umfangreichen ablehnenden "Rechtsmitteilung", deren Zusammenfassung Interesse verdient.

 

1.1 Anforderungen an Antragsprüfer
Antragsprüfungen haben bestimmten Anforderungen zu entsprechen. Ansuchen auf Antragsprüfungen sind von einer der in § 5 Abs. 3 Bgld. Landes-Rechnungshof-Gesetz (kurz: Bgld. LRHG) genannten Einrichtung zu stellen, haben sich auf Einrichtungen zu beziehen, die der Gebarungsprüfungskompetenz des Bgld. Landes-Rechnungshofes (kurz: BLRH) unterliegen, und müssen zumindest derart bestimmt sein, dass sie einer Prüfung mit den dem BLRH zur Verfügung stehenden Mitteln zugänglich sind.

1.2 Befund
Das gegenständliche Verlangen nach Überprüfung der Fördervergaben und Beteiligungen der Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft (kurz: WIBAG) seit dem Jahr 1996 ist zu wenig bestimmt. Es erfüllt nicht das vom Gesetzgeber geforderte Mindestmaß an Bestimmtheit und ist vom BLRH nicht zu behandeln und über die Nichtbehandlung zu berichten.

Das gegenständliche Verlangen auf Überprüfung der Fördervergaben und Beteiligungen der WIBAG seit dem Jahre 1996 entspricht de facto der Forderung nach Prüfung von Fördervergaben und Beteiligungen des Landes im Allgemeinen; also, wie sie in § 2 Abs. 1 Bgld. LRHG als allgemeine Prüfkompetenz des BLRH geregelt ist. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung ist dem Prüfungsantrag nicht zu entnehmen. Eine Abgrenzung zu der allgemeinen Aufgabe des BLRH, die Fördervergabe des Landes zu prüfen, ist dem Prüfansuchen nicht zu entnehmen.

 

Die Stellung eines solchen allgemeinen, die Prüfkompetenz des BLRH nahezu ausschöpfenden Antrags auf Gebarungsprüfung ist unzulässig. Antragsprüfungen sind nur hinsichtlich bestimmter Gebarungsakte (bestimmte Bereiche der Vollziehung bzw. bestimmte Fördervergaben) - d.h., von der allgemeinen Prüfungskompetenz des BLRH sachlich und zeitlich abgegrenzter Teilbereiche und -projekte - zulässing.

Es ist augenscheinlich, dass die Erfüllung des gegeständlichen Prüfungsantrags den BLRH in der Erfüllung all seiner übrigen Pflichten lähmen würde. Der BLRH ist mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht imstande, sämtliche Fördervergaben der WIBAG und deren Beteiligungen seit dem Jahr 1996 innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu prüfen. Eine derartige Lähmung des BLRH widerspricht seiner verfassungsrechtlich verankerten Stellung als ausschließlich dem gesamten Landtag verantwortliche Kontrolleinrichtung.

1.3 Ergebnis
Dem Bgld. LRHG sind keine Bestimmungen zur Verbesserung von Verlangen nach Antragsprüfungen zu entnehmen. Verlangen nach Gebarungsprüfungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, hat der BLRH nicht zu behandeln und über die Nichtbehandlung zu berichten.