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Es gehört zu den anerkannten Standards der öffentlichen Finanzkontrolle, das einzelne Prüfungshandlungen nicht ausschließlich nach dem unter eigener Verantwortung möglichst flächendeckend erstellten Programm durchgeführt werden, sondern auch auf Initiative des Parlaments, dem sie zugeordnet sind. Es entspricht dem Geist einer entwickelten Demokratie, dass neben der Parlamentsmehrheit auch näher bestimmte Minderheiten antragslegitimiert sind. Gegenstand einer solchen Prüfung können jedoch nur "bestimmte, genau begrente Vorgänge" sein, wie es der Ausschussbericht zum § 99 Abs. 2 des GOG des NR 1975 formuliert hat.
Ein dem Burgenländischen Landesrechnungshof übermittelter Antrag einer Landtagsfraktion veranlasste den LRH im Mai 2007 zur Bekanntgabe einer umfangreichen ablehnenden "Rechtsmitteilung", deren Zusammenfassung Interesse verdient.
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