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ÖHW Das öffentliche Haushaltswesen in Österreich - Jahrgang 50 (2009) Heft 3-4
"Schlussfolgerung"
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Vergleichbar dem RH ist der BLRH ausschließlich zu Handlungen im Rahmen seines (verfassungs-)gesetzlichen zugewiesenen Aufgabenbereichs legitimiert. Auch kann eine Berichterstattungspflicht nur von dafür im L-VG ausdrücklich legitimierten Organen ausgelöst werden. Ein bloßer Beschluss des LT oder eines seiner Ausschüsse vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt für die Vorgabe einer Frist zur Erstellung einer Stellung bzw. den Abschluss einer Prüfung. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sind dem BLRH gesetzte Fristen oder
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sonstige gesetzlich nicht vorgesehene Vorgaben unbeachtlich. Im Hinblick darauf, dass die im Ausgangsfall geforderten Stellungnahmen weder Teil der Aufgaben des BLRH sind noch mittels einfachen Beschluss des LT bzw. seiner Ausschüsse zu dessen Aufgabe gemacht werden können, sind die an den BLRH gerichteten Ersuchen um Stellungnahme unbeachtlich. In Ermangelung einer diesbezüglichen Kompetenz darf der BLRH dazu keine inhaltliche Stellungnahme abgeben.
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