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Rechtsgrundlagen
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Die meisten Bundesländer haben - zusätzlich zur Kontrolle des
Rechnungshofes - eigene Einrichtungen zur Kontrolle der
Landesgebarung geschaffen.
Das Bestehen und die Tätigkeit des Bgld. Landes-Rechnungshofes
gründet sich auf eine Reihe von Vorschriften, die sich in der Bgld.
Landesverfassung, in der Geschäftsordnung des Bgld. Landtages, im
Bgld. Landes-Rechnungshofgesetz und in der Geschäftsordnung des
Bgld. Landes-Rechnungshofes finden. Im Folgenden werden das Bgld.
Landes-Rechnungshofgesetz und die Geschäftsordnung des Bgld.
Landes-Rechnungshofes im Volltext zur Verfügung gestellt, in der
Bgld. Landesverfassung und in der Geschäftsordnung des Bgld.
Landtages werden nur die auf den Landes-Rechnungshof bezugnehmenden
Teile bereitgestellt.
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Downloads
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Im Landes-Verfassungsgesetz (L-VG), (LGBl.Nr. 42/1981 vom 14.9.1981) wurde mit 7.2.2002, LGBl.Nr. 22/2002 die Einrichtung des Bgld. Landes-Rechnungshofes festgelegt.
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Die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages (Ge-OLT) (LGBl. Nr. 47/1981 vom 14.9.1981) regelt mit der Novellierung vom 7.2.2002, LGBl.Nr. 24/2002, die Verhandlungsgegenstände des Landtages im Bezug auf Prüfungsverlangen an den Landes-Rechnungshof und die Behandlung seiner Berichte, Beurteilungen von Gesetzesvorhaben und seiner Stellungnahmen.
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Das Landes-Rechnungshofgesetz (LRHG), LGBl.Nr. 23/2002 vom 22. November 2001, enthält die Grundlagen und Aufgaben, das Verfahren der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit und die Organisation des Bgld. Landes-Rechnungshofes.
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In der Geschäftsordnung des Bgld. Landes-Rechnungshofs (GeOLRH) vom 1. April 2003 sind Vorschriften über die innere Organisation festgelegt.
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