Prüfungsarten

Initiativprüfungen

Initiativprüfungen werden hinsichtlich Art und Umfang vom Direktor des Landes-Rechnungshofes festgelegt. Sie können die jeweilige Gebarung entweder insgesamt oder hinsichtlich bestimmter sachlich oder zeitlich abgegrenzter Teilbereiche
und -projekte erfassen. Der Landes-Rechnungshof ist bestrebt, mit seinen begrenzten Kapazitäten wesentliche Aufgabenbereiche seiner Prüfungsfelder abzudecken. Auswahlkriterien für die Festlegung von Prüfungen sind:

  • finanzielle Bedeutung,
  • grundsätzliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit,
  • Zweckmäßigkeit von Verwaltungsregelungen und - entscheidungen,
  • Allgemeingültigkeit und Übertragbarkeit von möglichen Prüfungsergebnissen 

Antragsprüfungen

obliegen dem Landes-Rechnungshof auf Verlangen
  1. des Landtags,
  2. eines Drittels der Mitglieder des Landtags,
  3. eines Landtagsklubs, dessen Mitgliederanzahl ein Drittel der Anzahl der Mitglieder des Landtags nicht erreicht, einmal je Kalenderjahr,
  4. des Landeskontrollausschusses,
  5. dreier Mitglieder des Landeskontrollausschusses,
  6. der Landesregierung oder
  7. eines Mitglieds der Landesregierung im Rahmen des den Mitgliedern der Landesregierung in der Geschäftsordnung der Landesregierung (Referatseinteilung) zugewiesenen sachlichen Aufgabenbereichs (einmal je Kalenderjahr).
Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung sind schriftlich einzubringen. Sie haben den Gegenstand und den Umfang der gewünschten Prüfung möglichst genau darzulegen.

Gutachten und Stellungnahmen

Von der Landesregierung können für die Aufsichtsbehörde nicht verbindliche Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände beauftragt werden. Weiters obliegt dem Landes-Rechnungshof die Mitwirkung an der Beur-teilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes auf Er-suchen des Landtages oder einer seiner Ausschüsse.

Tätigkeitsbericht des Bgld. Landes-Rechnungshofs

Der Landes-Rechnungshof übermittelt dem Landtag jeweils bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Bericht wird gleichzeitig der Landesregierung zur Kenntnis gebracht.