|
|
Prüflinge
|
|
|
Dem Landes-Rechnungshof obliegen die in § 3 Bgld.
Landes-Rechnungshofgesetz normierten Aufgaben. Auf dieser Grundlage
wurde die folgende Liste erstellt, in der das Prüfungsoeuvre des
Landes-Rechnungshofes systematisch dargestellt ist. Einerseits kann
der Landes-Rechnungshof die Landesamtsdirektion, die Abteilungen
des Amtes der Bgld. Landesregierung und ihre Ämter und Anstalten
prüfen, andererseits obliegen auch Fonds, Stiftungen, Beteiligungen
des Landes und Gemeinden/Gemeindeverbänden und Unternehmen des
Landes, schließlich auch Haftungen und Förderungen der
Prüfkompetenz des Landes-Rechnungshofes. Gutachtertätigkeit kommt
dem Landes-Rechnungshof bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und
Sanitätskreisen zu.
|
|