Prüflinge

Dem Landes-Rechnungshof obliegen die in § 3 Bgld. Landes-Rechnungshofgesetz normierten Aufgaben. Auf dieser Grundlage wurde die folgende Liste erstellt, in der das Prüfungsoeuvre des Landes-Rechnungshofes systematisch dargestellt ist. Einerseits kann der Landes-Rechnungshof die Landesamtsdirektion, die Abteilungen des Amtes der Bgld. Landesregierung und ihre Ämter und Anstalten prüfen, andererseits obliegen auch Fonds, Stiftungen, Beteiligungen des Landes und Gemeinden/Gemeindeverbänden und Unternehmen des Landes, schließlich auch Haftungen und Förderungen der Prüfkompetenz des Landes-Rechnungshofes. Gutachtertätigkeit kommt dem Landes-Rechnungshof bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und Sanitätskreisen zu.