Aufgaben

Der Landes-Rechnungshof unterstützt den Landtag bei der dem Landtag verfassungsrechtlich obliegenden Gebarungskontrolle des Landes. Gebarung ist alles, was schlussendlich zu Einnahmen (Erträgen) oder Ausgaben (Aufwendungen) führt.

Der Prüfungsbereich umfasst ein Budgetvolumen von rd. EUR 860 Mio pro Jahr, was von rd. 6.500 Mitarbeitern im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft verwaltet wird.

Dem Landes-Rechnungshof obliegen folgende Aufgaben:
  1. die Prüfung der Gebarung des Landes,
  2. die Prüfung der Gebarung der der Landesregierung unterstellten öffentlichen Ämter sowie Anstalten, Stiftungen und Fonds,
  3. die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder Unternehmungen, an denen dem Land mehr als 25% der finanziellen Anteile zusteht,
  4. die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine zusammengerechnete Beteiligung des Landes einerseits und burgenländischer Gemeinden und/oder Gemeindeverbände andererseits zu mehr als 25% vorliegt,
  5. die Prüfung von widmungsgemäßen Verwendung und der Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen, einschließlich der vom Land übernommenen Haftungen für den Bereich der Haftung,
  6. die Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  7. die Mitwirkung an der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes und
  8. die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle, wenn Rechtsträger Finanzmittel der Europäischen Union direkt oder aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen in Anspruch nehmen. 
Die Tätigkeit des BLRH ist darauf ausgerichtet, auf eine gesetzmäßige, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßigen Verwendung öffentlicher Mittel hinzuwirken - der BLRH versteht sich als "Anwalt der Steuerzahler". Auf der Grundlage seiner Prüfungsergebnisse berät der BLRH die geprüften Stellen und unterbreitet konkrete Vorschläge für Qualitätsverbesserungen, Einsparungen oder Mehreinnahmen.

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie Informationen über die Prüfungsarten, die zu prüfenden Stellen, Maßstäbe und Ablauf der Prüfung und über die Befugnisse des BLRH.