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Aufgaben
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Der Landes-Rechnungshof unterstützt den Landtag bei der dem Landtag
verfassungsrechtlich obliegenden Gebarungskontrolle des Landes.
Gebarung ist alles, was schlussendlich zu Einnahmen (Erträgen) oder
Ausgaben (Aufwendungen) führt.
Der Prüfungsbereich umfasst ein Budgetvolumen von rd. EUR 860 Mio
pro Jahr, was von rd. 6.500 Mitarbeitern im öffentlichen Dienst und
in der Privatwirtschaft verwaltet wird.
Dem Landes-Rechnungshof obliegen folgende Aufgaben:
- die Prüfung der Gebarung des Landes,
- die Prüfung der Gebarung der der Landesregierung unterstellten
öffentlichen Ämter sowie Anstalten, Stiftungen und Fonds,
- die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, die das Land
allein betreibt oder Unternehmungen, an denen dem Land mehr als 25%
der finanziellen Anteile zusteht,
- die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine
zusammengerechnete Beteiligung des Landes einerseits und
burgenländischer Gemeinden und/oder Gemeindeverbände andererseits
zu mehr als 25% vorliegt,
- die Prüfung von widmungsgemäßen Verwendung und der Wirksamkeit
der vom Land gewährten finanziellen Förderungen, einschließlich der
vom Land übernommenen Haftungen für den Bereich der Haftung,
- die Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeinden
und Gemeindeverbände,
- die Mitwirkung an der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen
von Gesetzesvorhaben des Landes und
- die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle,
wenn Rechtsträger Finanzmittel der Europäischen Union direkt oder
aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen in Anspruch
nehmen.
Die Tätigkeit des BLRH ist darauf ausgerichtet, auf eine
gesetzmäßige, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßigen Verwendung
öffentlicher Mittel hinzuwirken - der BLRH versteht sich als
"Anwalt der Steuerzahler". Auf der Grundlage seiner
Prüfungsergebnisse berät der BLRH die geprüften Stellen und
unterbreitet konkrete Vorschläge für Qualitätsverbesserungen,
Einsparungen oder Mehreinnahmen.
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie Informationen über die
Prüfungsarten, die zu prüfenden Stellen, Maßstäbe und Ablauf der
Prüfung und über die Befugnisse des BLRH.
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