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Stellungnahme der Landesrechnungshöfe zum B-VG-Entwurf
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Stellungnahme der Landesrechnungshöfe zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das B-VG geändert wird
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum übermittelten Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes mit dem das B-VG geändert wird nehme ich namens der Landeskontrolleinrichtungen Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien wie folgt Stellung:
Der oben angeführte Entwurf enthält im Zusammenhang mit der Rechnungs- und Gebarungskontrolle in Art. 127 c zwei Regelungen, die einer langjährigen Forderung der österreichischen Landeskontrolleinrichtungen (Landesrechnungshöfe und Kontrollamt der Stadt Wien) entsprechen. Die Schaffung derkompetenzrechtlichen Voraussetzungen für die Prüfung von Gemeinden und Gemeindeverbänden schließt eine Lücke im System der öffentlichen Finanzkontrolle und wird daher von den Landeskontrolleinrichtungen ausdrücklich begrüßt.
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Es ist aber im Lichte der tatsächlichen Enwicklungen wichtig und daher darauf zu achten, dass die kompetenzrechtliche Grundlage gemäß Art. 127 c Abs. 2 auch die Prüfung von Unternehmungen, Stiftungen, Fonds und Anstalten, an denen die Gemeinde (mit mindestens 50%) beteiligt ist, die von einer Gemeinde beherrscht werden oder die von der Gemeinde (allenfalls auch mit anderen gemeinsam) betrieben werden, umfasst.
Gleichwohl die Landeskontrolleinrichtungen im Landesbereich für eine Kompetenzabgrenzung zwischen dem Rechnungshof in Wien und den Landeskontrolleinrichtungen eintreten, begrüßen sie auch die Aufnahme des Abstimmungsgebotes in das Bundes- Verfassungsgesetz. Zum einen wird das Problem der "Doppelgleisigkeit" der Finanzkontrolle in den Ländern entschärft (wenn auch nicht beseitigt). Auf der anderen Seite erleichtert es die Zusammenarbeit zwischen den Kontrolleinrichtungen. Daher findet auch Art 127 c Abs. 3 B- VG die Zustimmung der Landeskontrolleinrichtungen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helmut Brückner e.h.
28. August 2007
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