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Gem. § 9 Abs. 3 Bgld. Landes-Rechnungshof-Gesetz ist der Direktor des Landes-Rechnungshofes ermächtigt, im Landtag an den Verhandlungen zu jenen, den Landes-Rechnungshof betreffenden Teil des Landesvoranschlages gehört zu werden. Rede in der parlamentarischen Enquete am 14.10.2009 Rede zum Voranschlag 2010 Rede zum Voranschlag 2009
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